Ausbeutung strafbarer Handlungen

Gemäß der Richtlinie 2011/36/EU,  sollte der Begriff „Ausbeutung strafbarer Handlungen“ als Ausnutzung einer Person zur Begehung unter anderem von Taschendiebstahl, Ladendiebstahl, Drogenhandel und sonstigen ähnlichen Handlungen verstanden werden, die unter Strafe stehen und der Erzielung eines finanziellen Gewinns dienen.“[1]

Das deutsche Strafrecht stellt sowohl die Anwerbung und den Transport, die Beherbergung etc. zum Zwecke der Ausbeutung strafbarer Handlungen unter Strafe (StGB §232, (1)d) also auch die Ausbeutung dieser Handlungen (StGB §233, (1) 3 (Ausbeutung der Arbeitskraft) unter Strafe.

Mit dem Zweck der Ausbeutung strafbarer Handlungen suchen sich die Anwerber Personen, die dazu gezwungen werden können, Straftaten wie Diebstahl, Drogenhandel oder Kreditkartenbetrug zu begehen. Das waren in den letzten Jahren oft Kinder oder auch junge Frauen. Ziel der Täter ist es, einen finanziellen Gewinn durch die Straftat zu erlangen, ohne die Tat selbst zu begehen. Der Vorteil für die Menschenhändler in solchen Fällen ist, dass die Opfer sich strafbar machen und damit erpresst werden können. Die Täter drohen den Opfern mit Polizei und Gefängnis, und leider wurden in der Vergangenheit die Betroffenen oft tatsächlich mit Gefängnisstrafen bestraft. Während bei „Bagatelldelikten“ solche Drohungen der Täter einschüchternd wirken, sind bei schweren Verbrechen wie dem Drogenhandel die Drohungen wirklich angsteinflößend. Täter gehen oft so vor, dass sie die Betroffenen am Anfang zu geringfügigen Straftaten zwingen. Nachdem Betroffene trainiert wurden, Straftaten zu begehen, ohne dabei erwischt zu werden, zwingen die Täter sie zu schwereren kriminellen Taten.

Um zu vermeiden, dass Betroffene von Menschenhandel, für die unter Zwang begangenen Straftaten bestraft werden, sieht die von Deutschland gezeichnete EU-Richtlinie gemäß Artikel 8 einen „Verzicht auf Strafverfolgung oder Straffreiheit der Opfer“, vor.

 

Quelle:

[1] RICHTLINIE 2011/36/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (PDF-Datei)