Themenübersicht

Menschenhandel

 

In der Gegenwart nimmt die Sklaverei eine moderne, aber immer noch verheerenden Form an:  den „Menschenhandel“. Dieser erweist sich als ein Phänomen, das trotz Gesetzesreformen, Regierungssystemreformen, internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Schritten, sowie Sanktionen besser floriert als jemals zuvor. Diese moderne Form der Sklaverei stellt eine Verletzung der Menschenwürde dar und geht oft mit psychischem Terror und physischer Gewalt einher.

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Menschenhandel in die sexuelle Ausbeutung, Zwangsprostitution

 

Wenn die Zwangslage oder Hilflosigkeit einer Person ausgenutzt wird, um sie dazu zu bringen in der Prostitution zu arbeiten oder andere sexuelle Dienstleistungen, durch die sie ausgebeutet wird, anzubieten, spricht man von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsprostitution.

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Menschenhandel in die Arbeitsausbeutung

 

Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft beinhaltet, dass jemand die Notlage, die Hilflosigkeit oder auch die fehlenden Sprachkenntnisse von Arbeitnehmerinnen ausnutzt oder sie zwingt, eine Tätigkeit auszuführen, durch die sie ausgebeutet werden. Die Betroffenen werden in ihrer Handlungsfähigkeit so weit eingeschränkt, dass sie nicht mehr frei über ihre Arbeitskraft verfügen können. Sie werden nicht oder nicht angemessen entlohnt und müssen unter schlechten oder sogar gefährlichen Bedingungen arbeiten.

Strafrechtlich ist diese Form des Menschenhandels unter § 232 StGB (Menschenhandel), § 232b StGB (Zwangsarbeit), §233 StGB (Ausbeutung der Arbeitskraft) und §233 a StGB (Ausbeutung der Arbeitskraft unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) geregelt. Die Übergänge zwischen den verschiedenen Formen sind häufig fließend.

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Ausbeutung bei der Ausübung der Betteltätigkeit

 

Die Tätigkeit des „Bettelns“ an sich stellt in Deutschland keinen Straftatbestand dar, solange keine kommunalen Verbote ausgesprochen wurden und keine Ausbeutung durch andere vorliegt. „Ausbeutung bei der Ausübung der Betteltätigkeit“ ist erst seit der Neufassung der strafrechtlichen Vorschriften zum Menschenhandel im Jahr 2016 ein eigener Straftatbestand.

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Ausbeutung strafbarer Handlungen

 

Gemäß der Richtlinie 2011/36/EU,  sollte der Begriff „Ausbeutung strafbarer Handlungen“ als Ausnutzung einer Person zur Begehung unter anderem von Taschendiebstahl, Ladendiebstahl, Drogenhandel und sonstigen ähnlichen Handlungen verstanden werden, die unter Strafe stehen und der Erzielung eines finanziellen Gewinns dienen.“[1]

Das deutsche Strafrecht stellt sowohl die Anwerbung und den Transport, die Beherbergung etc. zum Zwecke der Ausbeutung strafbarer Handlungen unter Strafe (StGB §232, (1)d) also auch die Ausbeutung dieser Handlungen (StGB §233, (1) 3 (Ausbeutung der Arbeitskraft) unter Strafe.

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Zwangsheirat

 

Eine Zwangsheirat liegt vor, wenn eine Ehe gegen den Willen einer oder beider Personen geschlossen wird; wenn also die Braut, der Bräutigam oder beide mittels psychischem Druck bis hin zu massiver physischer Gewalt zur Ehe gezwungen werden. Laut UN- Kinderrechtskonvention wird eine Heirat unter 18 Jahren als Kinderehe gewertet. Kinderehen sind eine Form der Zwangsverheiratung, denn MInderjährige können sich noch nicht angemessen wehren, bzw. können die Folgen einer Verheiratung nicht abschätzen.

Zwangsverheiratung ist in Deutschland seit dem 19.02.2005 strafrechtlich als schwere Form der Nötigung verboten.

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Literatur, Links, Filme

 

Eine Zusammenstellung bewährter Literarur, Filme, Videos und Webseiten zu unserem Arbeitsthema.

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